Innendämmung Verlust Wohnraum 50-115-2015-03

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Wortlaut

Innendämmung
Verlust von Wohnraum
Kleine Anfrage 344
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 02. März 2015
Antwort Fr. K.Schneider

Schallschutzprogramm BER – Verlust von Wohnraum

Im Rahmen der Durchführung des Schallschutzprogramms des Flughafens BER durch die FBB auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses und der jeweiligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist festzustellen, dass die Flughafengesellschaft zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern zur Schalldämmung eine Schalldämmmaßnahme anbietet, die darin besteht, dass von innen in den Wohnungen ca. 10 bis 15 cm dicke Konstruktionen aus Dämmmaterial und Rigips aufgebracht und aufgeschraubt werden. Dies betrifft insbesondere Wohneinheiten im Tagschutzgebiet. Durch diese Maßnahme verringert sich natürlich der Wohnraum in nicht unerheblichem Maße.

Unabhängig von den Kosten und von dem Dreck, der in den Wohnungen durch diese Baumaßnahme entsteht und der Problematik, dass ganze Wohneinrichtungen nicht mehr passend sind, stellen Bürgerinnen und Bürger nun zunehmend die Frage, wo denn überhaupt im Planfeststellungsbeschluss drinsteht, dass der Träger des Vorhabens das Recht hat, derartig in die Eigentums- und Wohnsubstanz der Betroffenen einzugreifen.

Es wird immer wieder gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage eine Verkleinerung der Wohnfläche durch Bürgerinnen und Bürger, aber letztendlich auch durch Unternehmen, die professionelle Wohnraumvermietung vornehmen und letztendlich durch die Verkleinerung der Wohnfläche Verluste hinnehmen müssen, gesetzlich fixiert und sanktioniert ist?

Fragen

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Flughafengesellschaft Schallschutzmaßnahmen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durchsetzen, die zu einem Verlust von Wohnraumfläche führen?
  2. Wenn der Verlust von Wohnraumfläche evident ist und dies unternehmerische Verluste bedeutet, wer kommt dann für den Schaden auf?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) ist nach dem Planfeststellungsbeschluss verpflichtet, auf Antrag der Anspruchsberechtigten für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den geschützten Räumen Sorge zu tragen.

Zu Frage 2:

Die Planfeststellung enthält keine Regelung, die einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründen würde.


Originaldokumente

Drucksache 6/1019 Antwort

Drucksache 6/746 Anfrage

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