Akteneinsicht gegenüber FBB 50-115-2014-12

Aus BER Wiki Dokumente

Wortlaut

Akteneinsicht von Bürgern
gegenüber der FBB
Kleine Anfrage 116
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 11. Dezember 2014
Antwort Fr. K.Schneider

Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft von Bürgern gegenüber der FBB

Wie allseits bekannt, ist die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB) die Betreiberin des zukünftigen Flughafens Schönefeld (BER) eine 100%ige Tochter des Bundes sowie der Länder Berlin und Brandenburg und damit eine Gesellschaft in öffentlichem Besitz. Die FBB ist durch Planfeststellungsbeschluss und durch verschiedene Gerichtsurteile verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern, im Rahmen ihrer Betroffenheit und der gesetzlichen Regelungen, Schallschutz zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat die FBB die Schallschutzprogramme am Laufen. Im Rahmen dieses Programms hat die FBB verschiedene Ingenieurbüros beauftragt, die Häuser der betroffenen Bürger zu untersuchen und aus den Untersuchungen und Feststellungen heraus ein Konzept zu erstellen, mit dem ein Haus oder eine Wohnung schallschutztechnisch so ausgerüstet werden kann, dass es den gesetzlichen Bestimmungen des Schallschutzes entspricht. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Ingenieurbüros in der Regel Ortstermine und messen die entsprechenden Gebäude aus. Im Folgenden wird daraus eine schallschutztechnische Objektbeurteilung (STOB) und ein Leistungsverzeichnis (LV) erarbeitet. Daraus errechnen sich dann die Ansprüche, die den Bürgern im Rahmen einer so genannten „Anspruchsberechtigung“ (ASE) mitgeteilt wird. Nunmehr verlangt es Bürgerinnen und Bürgern danach zu wissen, was die Ingenieurbüros bezüglich ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses herausbekommen und festgelegt haben. Diesbezüglich wenden sich Bürger an die Flughafengesellschaft und bitten die Übersendung der STOB und des LV. Wie von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt, verweigert die FBB die Herausgabe der STOB und der LV.

Fragen

  1. Haben Bürgerinnen und Bürger ein Recht gegenüber der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB) auf Aushändigung der, ihr Haus bzw. ihre Wohnung betreffenden, Unterlagen insbesondere des STOB, der LLV und anderer Aufzeichnungen und Unterlagen?
  2. Falls ja: Wo und wie können Bürgerinnen und Bürger dieses Recht geltend machen?
  3. Wenn die Flughafengesellschaft eine Herausgabe der genannten Unterlagen verweigert: Gedenkt die Landesregierung der Flughafengesellschaft einen entsprechenden Hinweis zu geben, dass sie dazu verpflichtet ist, den Bürgerinnen und Bürgern diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen?
  4. Entstehen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten bei dem Verlangen auf Herausgabe der Akten?
  5. Falls ja: Welche Kosten entstehen und auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Kosten erhoben?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1 bis 5:

Die von Fluglärm betroffenen Bürgerinnen und Bürgern haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung aller Schutzauflagen der luftrechtlichen Planfeststellung zum Ausbau des Verkehrsflughafens BER gegenüber der Flughafengesellschaft (FBB).
Im Rahmen der Ermittlung des Schallschutz- bzw. Entschädigungsanspruchs wird den Betroffenen die STOB und das LV von der FBB nach Abschluss der Anspruchsermittlung (ASE) übermittelt. Für die Übermittlung dieser Daten entstehen den Anspruchsberechtigten keine Kosten. Inwieweit bereits vor Fertigstellung der ASE gegenüber der FBB Akteneinsichtsansprüche bezüglich der Objektdokumentation bestehen, ist datenschutzrechtlich zu beurteilen. Rechtsgrundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Vorgehensweise der FBB zur Erhebung und Übermittlung der objektbezogenen Daten ist der zuständigen Stelle, der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA), bekannt. Die Landesregierung sieht daher keine Veranlassung die Verfahrensweise der FBB infrage zu stellen. Sofern betroffene Bürgerinnen und Bürger mit der Verfahrensweise der FBB zur Übermittlung von Daten nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, sich an die LDA zu wenden bzw. kann der Rechtsweg beschritten werden.

Originaldokumente

Drucksache 6/530 Antwort

Drucksache 6/278 Anfrage

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