Vielzahl Änderungen Planfeststellungsbeschluss 20-115-2016-06

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Wortlaut

Vielzahl von Änderungen
Planfeststellungsbeschluss
Kleine Anfrage 1877
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 27. Juni 2016
Antwort K.Schneider

Vielzahl von Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum BER

Bekanntlich gibt es für den BER einen Planfeststellungsbeschluss (13.08.2004, AZ.: 44/1-6441/1/101) und einen Planergänzungsbeschluss – Lärmschutzkonzept BBI (20.10.2009, AZ.: 44-6441/1/114), die das Baurecht für den BER definieren. Dazu gab es schon eine Vielzahl von Kleinen Anfragen und Äußerungen, die schon vor Jahren thematisiert haben, dass das Baurecht irgendwann auslaufen wird. Dies wurde jedoch früher bestritten und behauptet, dass man den BER ohnehin innerhalb der baurechtlichen Fristen von sechs Jahren fertig stellen würde. Dann sind diese Fristen noch einmal um ein Jahr verlängert worden.

Nun wurde die Bauordnung mit dem §73 Absatz 2 als „Lex BER“ neu verabschiedet, um das Problem der auslaufenden Baugenehmigungen „zu lösen“. Dabei ist die ehemals befristete Baugenehmigung in eine unbefristete übergegangen. Zugleich finden sich im Amtsblatt immer wieder Mitteilungen zu Planänderungen und/oder -ergänzungen zum Planfeststellungsbeschluss, die von der der FBB GmbH beantragt wurden, ohne das öffentlich bekannt ist, was denn alles beantragt und sodann geändert wurde.

Von der Landesregierung wird im Rahmen von Schallschutz immer wieder behauptet, der Planfeststellungsbeschluss könne nicht geändert werden. Andererseits stellt die FBB fortlaufend Änderungsund/oder -ergänzungsanträge, die von der Landesregierung auch genehmigt werden.

Die Öffentlichkeit erfährt jedoch nicht welche Änderungen dort beantragt und welche aus welchen Gründen genehmigt worden sind. Im Amtsblatt erscheinen diese noch nicht einmal lückenlos. Bedenklich bei dieser Tatsache ist, dass jede einzelne kleine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wahrscheinlich nicht verfahrensrelevant im Hinblick auf die Erforderniss einer öffentlichen Auslegung, von Bürgerbeteiligung und einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange sein mag. Aber in der Summe von geschätzt über 30 Änderungs- und/oder -ergänzungsanträgen schleicht sich der Verdacht ein, dass hier im Rahmen einer Salamietaktik „peu-a-peu“ der Planfeststellungsbeschluss wesentlich geändert wird. Alle Änderungsanträge zusammen genommen könnten aber eine derart gravierende Änderung bedeuten, dass eine öffentlichen Auslegung, ein Bürgerbeteiligung und eine Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange doch rechtlich geboten und somit durchzuführen wäre. Da es sich dabei um Insiderwissen der Landesregierung und der FBB GmbH zu handeln scheint, ist es geboten hier Transparenz und Öffentlichkeit herzustellen.

Fragen

  1. Wieviel Änderungsanträge zum Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss seitens der FBB hat es seit 2004 gegeben (bitte tabellarisch mit: Welcher Antrag zu welchem Datum und mit welchem Betreff) ?
  2. Wieviele Genehmigungen der Änderungsanträge zum Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss seitens der FBB hat es gegeben (bitte als Tabelle bzw. Auflistung)?
  3. Wieviele sind nicht genehmigt worden? Und weshalb ist ggf. die Genehmigung versagt worden (bitte als Tabelle bzw. Auflistung)?
  4. Welches Ministerium oder welche Behörde ist die jeweils aktenführende Behörde?
  5. Besteht für die Anträge ein Geheimhaltungsgrundsatz? Wenn ja mit welcher Begründung, da doch alle Akten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens öffentlich waren?
  6. Können Bürger oder betroffene Kommunen Akteneinsicht beantragen? Wenn ja, an wen sind solche Akteneinsichtsbegehren zu richten? Wenn nein, weshalb nicht?
  7. Welche Probleme gibt es im Rahmen des 5. Nachtrags zur Baugenehmigung konkret, die eine abschließende Genehmigung des fünften Nachtrags zur Baugenehmigung bisher verhindert haben?
  8. Wann ist mit der Genehmigung des 5. Nachtrags zur Baugenehmigung zu rechnen?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1 und 2:

Aus der beigefügten Liste (siehe Antwortdokument unten) kann die Entwicklung des festgestellten Planes einschließlich der zu den einzelnen Veränderungen führenden Planänderungsanträge entnommen werden.

Zu Frage 3:

Abgelehnte Planänderungsanträge werden statistisch von der LuBB nicht erfasst.

Zu Frage 4:

Aktenführende Behörde für alle den Flughafenausbau betreffenden Verfahren ist die Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich gilt, dass die Beteiligten Anspruch darauf haben, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 VwVfG). Gemäß § 30 VwVfG ist das von einer Veröffentlichung auszunehmen, was als zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis oder als Belang der inneren und äußeren Sicherheit des Geheimschutzes zu bewerten ist.

Zu Frage 6:

Bürger haben jederzeit die Möglichkeit im Rahmen der einschlägigen Gesetze, etwa dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) oder dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG), Einsicht in die einzelnen Verwaltungsvorgänge zu nehmen. Akteneinsicht ist regelmäßig bei der aktenführenden Behörde zu beantragen. Informationsbegehren sind an die Stelle zu richten, bei der die begehrte Information vorhanden ist.
Gemeinden können im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung ein Recht auf Informationszugang haben. Soweit Gemeinden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange beteiligt werden, können diese, soweit deren Belange berührt sind, Einsicht in alle relevanten Verfahrensunterlagen erhalten

Zu Frage 7 und 8:

Siehe Beantwortung der KA 1796 (DS 6/4494), Antwort auf Frage 7
Antwort aus KA 1796: Gegenwärtig werden die Nachforderungen von der FBB erarbeitet. Sie werden der Bauaufsichtsbehörde in einer 4. Nachreichung übergeben werden. Die größten Probleme bestehen bei der Erstellung der Entrauchungssimulationen in der Verteilerebene unter Berücksichtigung des Zugverkehrs im Bahnhof sowie bei der Erarbeitung des für die Bewertung der Simulationen erforderlichen Schnittstellendokumentes zwischen Bahnhof und Verteilerebene; diese Simulationen und das Schnittstellendokument sind im Konsens mit der Genehmigungsbehörde des Bahnhofs zu bewerten.
Die 4. Nachreichung zum 5. Nachtrag wurde dem Bauordnungsamt am 30.06.2016 übergeben. Derzeit werden vom Bauordnungsamt die eingereichten Bauvorlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.


Originaldokumente

Drucksache 6/4754 Antwort

Drucksache 6/4470 Anfrage

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