Prüfungsrecht Rechnungshöfe 83-116-2020-07

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Wortlaut

Prüfungsrecht

Rechnungshöfe

Kleine Anfrage 577
im Landtag
von P.Zeschmann
Datum: 13. Juli 2020
Antwort K.Lange

Prüfungsrechte der Rechnungshöfe bei der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Gemäß Gesellschaftsvertrag der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH vom 17. November 2011 wurde den zuständigen Rechnungshöfen (Bundesrechnungshof, Berliner und Brandenburger Rechnungshof) im § 16 Prüfungsrechte eingeräumt. § 16 lautet wie folgt: "Dem Bund und den Ländern stehen die Rechte aus §53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Der Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe haben die Befugnisse nach §54 Haushaltsgrundsätzegesetz."

Von fachkompetenten Personen wird behauptet / darauf verwiesen , sowie in Beiträgen im Internet behauptet, dass der Landesrechnungshof Brandenburg, wie auch der Bundesrech-nungshof und der Berliner Rechnungshof, gemäß dieser Festlegung u.a. nicht berechtigt waren / sind Vergaben nach VOB (von den Ausschreibungen bis zu den Schlussrechnun-gen), Vergaben nach VOL, keine Rechnungen nach der HOAI, keine Kostenvoranschläge, keine Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Flughafen Berlin Branden-burg GmbH vorzunehmen. Das deshalb nicht, weil sich die Prüfungsrechte der genannten Rechnungshöfe auf die Prüfungen der Beteiligungsverwaltungen beschränkten, wie es der Brandenburger Rechnungshof als einziger vorbildlich getan hat. Die Rechnungshöfe hätten also gemäß Gesellschaftsvertrag kein Recht, in der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH zu prüfen.

Fragen

  1. Ist es richtig, dass alle 3 Rechnungshöfe (Bundesrechnungshof, Berliner und Brandenburger Rechnungshof) gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages nur das Recht haben, die Beteiligungsverwaltung zu prüfen? Wenn ja, warum ist das juristisch so? Wir kann das aufgrund der Gewährung der Rechte aus § 53 und Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz sein?
  2. Ist es richtig, dass damit direkt in der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH u.a. weder Vergaben nach VOB (von den Ausschreibung bis zu den Schlussrechnungen), Vergaben nach VOL, keine Rechnungen nach der HOAI, keine Kostenvoranschläge, keine Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft werden durften? Wie ist das mit dem Grundsatz des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit Steuermitteln vereinbar (das es sich ja um eine Gesellschaft handelt, die zu 100 % im öffentlichen Eigentum ist)?
  3. Ist es damit richtig, dass damit rund 7,5 Mrd € an Steuergeldern nie einer direkten Kontrolle durch die genannten Rechnungshöfe unterzogen wurden, weil das der Gesellschaftsvertrag nicht erlaubt?
  4. Nach welchen gesetzlichen Vorgaben ist es rechtlich zulässig eine solche gravierende Einschränkung der Prüfungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Steuergeld zu eröffnen? Falls es die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen nicht geben sollte: Wie kann es dann sein, dass der Gesellschaftsvertrag noch immer Bestand hat (hier bitte ich um eine rechtlich fundierte Erläuterung)?
  5. Warum wurde nie vom Brandenburger Landtag versucht, § 16 des Gesellschaftvertrages zu ändern? Hätte dem Brandenburger Landtag bekannt bekannt sein müssen, dass § 16 hätte geändert werden müssen, um umfassende Prüfungsrechte in der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH zu erhalten (wo, wann und mit welchen Dokumenten wurde dies den Mitglieder des Landtags gegenüber kund getan)? Falls nein, wer sind die Hauptverantwortlichen dafür, dass die Abgeordneten des Brandenburger Landtages keine Kenntnisse dazu erhalten haben?
  6. Was haben die Beteiligten Brandenburgs im Aufsichtsrat der Flughafen Brandenburg GmbH getan, damit der Brandenburger Rechnungshof Prüfungsrechte in der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH erhält? Sofern nichts getan wurde: Wie ist das mit dem dem Grundsatz des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit Steuermitteln vereinbar? Wurde das überhaupt jemals diskutiert? Wenn nicht, warum nicht?
  7. Weshalb wurde vom Sonderausschuss des Brandenburger Landtages zum Flughafen Berlin Brandenburg nie darauf eingegangen, dass der Rechnungshof Brandenburgs gar kein Prüfungsrecht hat, in der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH zu prüfen? Wenn das nicht bekannt war: Weshalb war das nicht bekannt? Wer hätte darüber in-formieren müssen? Wer trägt die Hauptverantwortung dafür, dass darüber nicht aktiv informiert wurde?
  8. Welche Rolle bezüglich der Information des Parlaments / des Sonderausschusses / des Aufsichtsrates spielt Herr Brettschneider, der ehemalige Flughafenkoordinatur Brandenburgs und jetzige Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH? Weshalb hat dieser Herr alle 3 Gremien niemals auf die fehlende Kontrolle des Brandenburger Rechnungshofes hingewiesen? Hat er das nicht gewusst, was "peinlich" wäre? Oder hat er diesen Sachverhalt, aus welchen Gründen auch immer, den höchsten Gremien zur Kontrolle der FBB GmbH verschwiegen? Wenn nein, wo und wann genau wurde diese Informationen aktenkundig gegeben? Wenn ja, welche Konsequenzen rechtlich zu ziehen? Welche Konsequenzen wird die Landesregierung daraus bis wann ziehen?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Finanzen und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt:'

Zu Frage 1:

Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs Brandenburg sind grundlegend in § 92 Abs. 1 LHO - also in einem Gesetz - geregelt. § 92 Abs. 1 LHO bestimmt, dass der Landesrechnungshof die Betätigung des Landes bei privatrechtlichen Unternehmen, an de-nen das Land beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze prüft. Für den Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshof Berlin gelten entsprechende gesetzliche Vorschriften.
Es ist zu beachten, dass sich das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs grundsätzlich auf Stellen der Landesverwaltung beschränkt. Die insoweit geltenden gesetzlichen Ausnah-men des § 91 LHO sind in Bezug auf die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) nicht einschlägig.
In dem Gesellschaftsvertrag der FBB ist bestimmt, dass den Rechnungshöfen der drei Ge-sellschafter die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) bestimmten Rechte zustehen. Danach kann sich der Landesrechnungshof Brandenburg zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der Betätigung des Landes auftreten, bei dem Unternehmen unmittelbar unter-richten und dazu den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen.

Zu Frage 2 und 3:

Der Landesrechnungshof ist auf Grundlage der v.g. Vorschriften berechtigt, die Betätigung des Landes bei der FBB in Bezug auf Vergaben und deren Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen und sich dazu unmittelbar bei der FBB im Sinne des § 54 HGrG ergänzend selbst zu unterrichten.

Zu Frage 4:

Eine Einschränkung der Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs durch den Gesellschaftsvertrag der FBB liegt nicht vor.

Zu Frage 5:

Die Landesregierung vermag die Willensbildung des Landtages betreffende Fragen nicht zu beantworten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu der Frage 4 verwiesen.

Zu Frage 6 und 7:

Die Landesregierung verweist dazu auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4.

Zu Frage 8:

Die Landesregierung betont ihre Wertschätzung dafür, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats der FBB dem Parlament im Rahmen seiner Aufgaben regelmäßig für um-fassende Berichte und Auskünfte zur Verfügung steht.

Originaldokumente

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