Urteil Schallschutzvorkehrungen Wohnküche Arbeitszimmer Außendämmung 52-501-2018-07

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Leitsatz

Aktenzeichen:

OVG 6 A 1.17

Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg

6. Senat
Datum: 03. JUli 2018
Quelle © juris GmbH

Schallschutzvorkehrungen für Wohnküche, Arbeitszimmer mit Hauseingangsbereich; Anspruch auf Außendämmung statt Innendämmung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird verurteilt, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz auch für die Wohnküche im Wohngebäude F... vorzusehen und den Klägern die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F..., das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem Mitte der 1980er Jahre errichteten, eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut.

Die Kläger beantragten im Jahr 2014 Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das auf der Grundlage einer Schalltechnischen Objektbeurteilung (Anspruchsermittlung - ASE -) vom 20. Mai 2015 erstellte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 27. Mai 2015 sah für das Einfamilienhaus Schallschutzmaßnahmen in Höhe von insgesamt 22.357,05 EUR brutto vor. Auf hiergegen erhobene Einwände der Kläger änderte die Beklagte das Leistungsverzeichnis am 9. September 2015 auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 28.754,40 EUR. Die Kläger waren mit dieser Ausgleichsmaßnahme nicht einverstanden und lehnten den ihnen angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab.

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass ihnen ein Anspruch auf Kostenerstattung bis zum Erreichen der Grenze von 30% des schallschutzbezogenen Verkehrswertes, der 140.000,00 EUR betrage, zustehe. Bei dem von ihnen als Arbeitszimmer genutzten Raum handele es sich um einen Wohnraum im Sinne der planfestgestellten Schutzauflage. Der 11 m² große Raum sei ursprünglich als eigener Raum mit kleinerem Fenster genehmigt worden. Er sei mit einem Schreibtisch und Computer ausgestattet. Dass sie den Eingangsbereich von dem nördlichen Giebel des Wohnhauses in den Bereich des Arbeitszimmers verlegt hätten, könne ihnen nicht zur Last gelegt werden. Die Wohnraumqualität sei nicht durch eine überwiegende Erschließungsfunktion des Arbeitszimmers ausgeschlossen. Es verfüge über die notwendige Belichtung. Durch die Eingangstür sei der Belichtungsbereich um ca. 1 m² vergrößert worden. Bei der Küche, deren Grundfläche ca. 8,26 m² betrage, handele es sich um eine Wohnküche und damit um einen anspruchsberechtigten Raum. Der Begriff der Wohnküche sei im Zusammenhang mit Fragen des Lärmschutzes danach zu bestimmen, ob die Küche neben der Zubereitung von Mahlzeiten auch dem sonstigen Aufenthalt von Menschen diene. Hierfür genüge das Vorhandensein einer Sitzgelegenheit. Eine Mindestquadratmeterzahl sei nicht erforderlich. Es müsse im Einzelfall anhand der tatsächlichen Nutzung entschieden werden. Die Küche verfüge neben der Einbauküche über einen Esstisch und Sitzgelegenheiten für vier bis sechs Personen. Sie werde nicht nur zur Einnahme aller Mahlzeiten, sondern auch für andere Beschäftigungen sowie für gemütliches Beisammensein genutzt. Auch den Vollzugshinweisen der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 sei zu entnehmen, dass Wohnküchen zu den vom Schutzanspruch erfassten Räumen zählten und es auf eine Mindestgröße nicht ankomme.

Bei der Planung der Schallschutzmaßnahmen sei ein Abschlag für die Flankenschallübertragung nach DIN 4109-2 (2016) zu berücksichtigen. Die relativ hohen Verbesserungswerte der Schalldämmung würden durch die Flankenschallübertragung insbesondere bei leichten Trennwänden und Grundwänden stark reduziert. Zwar werde der Flankenschallweg über die vorgesehene innenliegende Vorsatzschale abgedämmt, es blieben jedoch – anders als bei einer außenwandüberdeckenden Dämmung – weitere bislang nicht berücksichtigte Flankenschallwege ungedämmt bestehen. Der Flankenschallübertragung könne auch durch einen Abschlag von 2 bis 5 dB(A) von dem Verbesserungsmaß der Vorsatzschalen Rechnung getragen werden. Die Beklagte habe durch Prüfzeugnisse nachzuweisen, dass beim Auftreten tieffrequenter Geräusche keine Verschlechterung der Schalldämmung der vorhandenen Baukonstruktion im Frequenzbereich von 50 bis 5000 Hz auftrete. Bei dem von der Beklagten verwendeten Schalldämmmaß Rw blieben Frequenzen unter 100 Hz unberücksichtigt, obwohl der Geräuschanteil im Frequenzbereich von 50 bis 125 Hz in starkem Maße in Verkehrslärm enthalten sei und häufig zu Lärmstörungen führe. Es entspreche nicht mehr dem aktuellen Wissensstand, tieffrequente Geräuschanteile durch einen pauschalen Korrektursummanden in Höhe von 6 dB nach Tabelle 7 der VDI 2719 zu berücksichtigen. Zu dem Schalldämmwert Rw sei vielmehr einer der beiden Spektrum-Anpassungswerte C oder Ctr zu addieren. Mit der von der Beklagten angebotenen Baukonstruktion könnten die Innenschutzziele nicht eingehalten werden. Ohne Nachweise zur Berechnung des Schalldämmmaßes, der Flankenschallübertragung und der Sicherheitsbeiwerte sei nicht überprüfbar, ob die Innenschutzziele eingehalten würden. Im Leistungsverzeichnis der Anspruchsermittlung seien Verbesserungswerte zu den innenliegenden Vorsatzschalen vor den Außenwänden und unter der Deckenkonstruktion angegeben worden, die nicht plausibel seien. Es sei sicherzustellen, dass die Tragfähigkeit der Gebäudekonstruktion bei Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet sei. Die Außenwände ihres Wohnhauses bestünden aus Holzbetonsteinen, die wegen ihrer relativ niedrigen Druckfestigkeit nicht auf Zug beansprucht werden könnten. Auch die Dachkonstruktion ermögliche keine zusätzlichen Lasten. Die Beklagte sei ferner zu einer Planung verpflichtet, die den bauphysikalischen Nachweis in Form von Wärmebrückenberechnungen nach DIN 4108-2 beinhalte, damit der Eintrag von Konvektionsfeuchte vermieden werde. Dies entspreche den anerkannten Regeln der Technik. Auch sei der Schlagregenschutz in die Planung einzubeziehen. In den Wohnzimmern bestehe ein Schimmelpilzrisiko, da nicht vorgesehen sei, die Vorsatzschalen fachgerecht an dem Boden, der Decke und den Innenwänden zu montieren. Die Schallschutzmaßnahmen führten zu einer signifikanten Verkleinerung der Wohnfläche der ohnehin sehr kleinen Räume. In den Eckräumen würde die Raumgeometrie reduziert, wodurch die Möglichkeit der Möblierung eingeschränkt werde. Dies sei nur hinzunehmen, wenn es keine anderen bautechnischen Schutzmöglichkeiten gebe. Bei einem Herstellungsaufwand von 2.500 EUR pro Quadratmeter betrage der Wohnraumverlust ca. 4.275 EUR. Wegen der dargestellten Nachteile einer Innendämmung bestehe ein Anspruch auf Außendämmung. Eine Mauerwerksverblendungsschale sei geeignet, die Schallschutzziele einzuhalten. Sie seien nicht verpflichtet, dies durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten für die Außendämmung auf die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen der Innendämmung sei unzulässig. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei der Erstattungsanspruch nur durch die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes begrenzt. Die Planfeststellung gebe nicht vor, wie die Schalldämmung zu erfolgen habe. Die Bestimmung des Auswahlrechts liege bei ihnen.

Die Kläger beantragen,

I. die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz auch für das Arbeitszimmer und die Wohnküche im Wohngebäude F... vorzusehen und ihnen die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen,
II. die Beklagte zu verurteilen, der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen gültigen Fassung für das Objekt F... eine Planung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes zugrunde zu legen, die
  1. die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung eines Abschlags für Flankenschallübertragung nach DIN 4109 – 2 7/2016 berechnet, hilfsweise die Sicherstellung eines um 2 bis 5 dB(A) erhöhten Schalldämmmaßes der Außenbauteile gewährleistet,
  2. nur Maßnahmen beinhaltet, für die durch Prüfberichte nachgewiesen ist, dass auch bei Auftreten tieffrequenter Geräusche keine Verschlechterung der Schalldämmung der vorhandenen Baukonstruktion im Frequenzbereich von 50 – 5000 Hz auftreten kann,
  3. Schallschutznachweise in Form von Prüfzeugnissen für alle an Außenbauteilen vorgesehenen Maßnahmen (gesamte Baukonstruktion) enthält, aus der die schalltechnische Wirksamkeit dieser Maßnahmen hervorgeht,
  4. nur solche Maßnahmen beinhaltet, die sicherstellen, dass die Tragfähigkeit der Gebäudekonstruktion bei Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist,
  5. einen bauphysikalischen Nachweis in Form von Wärmebrückenberechnungen nach DIN 4108-2 beinhaltet, damit der Eintrag von Konvektionsfeuchte vermieden wird,
  6. wegen der beim klägerischen Gebäude summativ vorliegenden Nachteile von Innendämmungsmaßnahmen eine Einhaltung der Schallschutzziele durch Maßnahmen der Außendämmung vorsehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ob ein Raum zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei, richte sich nach der Baugenehmigung bzw. den Angaben in den Bauvorlagen. Zudem müsse die objektive Eignung für einen Aufenthaltsraum gegeben sein. Auf die tatsächliche dauerhafte Nutzung eines Raumes zu Wohnzwecken komme es nicht an. Die Kläger hätten eine Genehmigung für die Nutzung des Vorraums als Wohn- bzw. Aufenthaltsraum nicht nachgewiesen. Die frühere Nutzung dieses Raumes vor der Verlegung der Hauseingangstür sei für die Anspruchsberechtigung nicht relevant. Der Vorraum im Erdgeschoss weise aufgrund seiner Lage und geringen Grundfläche eine überwiegende Erschließungsfunktion auf. Er sei aufgrund des Fehlens einer hinreichenden Belichtung nicht als Aufenthaltsraum geeignet. Gewöhnliche Küchen zählten nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu den im Tagschutzgebiet schutzbedürftigen Räumen. Es handele sich um laute Räume, die selbst Geräusche durch Wasser- und Abwasserleitungen oder andere Geräte verursachten und daher nicht über die den Wohnräumen immanente Kommunikationsfunktion verfügten. Die Küche der Kläger erfülle keine Wohnraumfunktion, die über die Zubereitung und gegebenenfalls auch den Verzehr von Speisen hinausreiche. Dies folge bereits aus der geringen Grundfläche der Küche, die gerade noch die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle. Eine Wohnküche liege nur dann vor, wenn sie neben der Zubereitung von Speisen mindestens gleichermaßen dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner diene. Dies setze voraus, dass die Grundfläche über die Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts für gewöhnliche Küchen hinausgehe. Wohnräume mit einer Grundfläche von 8 m² könnten nur ausnahmsweise Wohnraum im Sinne der Schutzauflage des Planfeststellungsbeschlusses sein, wenn sie ausschließlich dem Wohnen dienten. Für Wohnküchen habe diese Mindestgröße keine Aussagekraft. Es bedürfte vielmehr einer ungleich größeren Grundfläche, um die Wohnfunktion erfüllen zu können, da ansonsten kaum Bewegungsspielraum verbleibe. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin liege das Wohnwertmerkmal „Wohnküche“ ab einer Grundfläche von 14 m² vor. Eine Wohnküche sei auch nicht allein deshalb anzunehmen, weil in der Küche eine Sitzgelegenheit vorhanden sei. Die Vollzugshinweise der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 bestätigten, dass Küchen nur dann anspruchsberechtigt seien, wenn sie auch einer Wohnnutzung dienten. Dass nach den Vollzugshinweisen die Anspruchsberechtigung von Küchen nicht allein anhand einer abstrakt festgelegten Mindestgröße bestimmt werden dürfe, bedeute nicht, dass der Raumgröße keine Bedeutung zukomme. Die Raumgröße werde daher als erstes von insgesamt vier ausdrücklich angeführten Kriterien genannt.

Der Einfluss flankierender Bauteile sei bei der schalltechnischen Objektbeurteilung berücksichtigt worden. Da bei Außenwänden nur auf einer Seite des Trennbauteils flankierende Bauteile vorhanden seien, sei der Einfluss flankierender Bauteile auf das resultierende Bauschalldämmmaß entsprechend geringer. Auf die Forderung der Kläger nach einem pauschalen Abschlag in Höhe von 2 bis 5 dB(A) komme es daher nicht an. Tieffrequente Geräusche seien nur anhand des A-Bewertungsverfahrens zu berücksichtigten. Eines darüber hinausgehenden Nachweises, dass beim Auftreten tieffrequenter Geräusche mit höheren Innenpegeln zu rechnen sei, bedürfe es nicht. Das Frequenzspektrum von Fluglärm einschließlich tieffrequenter Geräusche werde dem aktuellen Stand der Technik entsprechend nach VDI 2719 durch einen pauschalen Zuschlag auf den Außenlärm in Höhe von 6 dB berücksichtigt. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Prüfzeugnissen bestehe nicht, da die planfestgestellten Nebenbestimmungen erfolgsbezogen seien. Die Schalltechnische Objektbeurteilung und das Leistungsverzeichnis böten ein hinreichendes Maß an Transparenz. Nach den für den Gebäudetyp HB4 durchgeführten statischen Berechnungen sei eine Ertüchtigung der Geschossdecke grundsätzlich möglich. Die in das aktuelle Leistungsverzeichnis aufgenommene Position „Ingenieurtechnischer Nachweis/Statik“ diene dazu, objektspezifische Details (Befestigungsdetails, Anschlusspunkte) zu erfassen. Die Position könne auch zur Beauftragung eines Statiknachweises genutzt werden. Bei der Schalltechnischen Objektbeurteilung seien die Risiken des Eintrags von Konvektionsfeuchte berücksichtigt worden. Für die Deckendämmung und die freistehenden Vorsatzschalen seien Dampfdiffusionssperren vorgesehen. Auch sei die ingenieurtechnische Ermittlung des Feuchtehaushalts festgelegt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die vorgesehenen Maßnahmen geeignet. Der Planfeststellungsbeschluss setze keinen Vorrang der Außendämmung fest, sondern ermögliche alle Arten von baulichen Verbesserungen an Umfassungsbauteilen. Das ihr unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeräumte Wahlrecht, den Einbau der Schutzvorrichtungen selbst durchzuführen, umfasse auch die Wahl zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen. Dieses sei allein durch die gesetzlichen Mindestanforderungen für Aufenthaltsräume begrenzt.

Die Beklagte hat mit überarbeitetem Leistungsverzeichnis vom 27. Januar 2017 den Kostenerstattungsanspruch auf 28.618,00 EUR heraufgesetzt.

Soweit die Klage darauf gerichtet war, bei der Planung des baulichen Schallschutzes keine Maßnahmen vorzusehen, die zu einer Freisetzung von Kamilit im Gebäudeinneren führen, haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Unterlagen der Beklagten zum Schallschutzantrag der Kläger verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist überwiegend zulässig (a). Nur soweit sie auf die Sicherstellung der Tragfähigkeit der Gebäudekonstruktion bei Realisierung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen gerichtet ist (Klageantrag zu II. 4), ist sie unzulässig (b).

a) Die Kläger sind insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB). Die Kläger möchten im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob für einzelne Räume ihres Wohnhauses ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen besteht. Hierzu begehren sie eine neue Anspruchsermittlung unter Einbeziehung des Arbeitszimmers im Erdgeschoss, das zugleich der Hauseingangsbereich ist, und der Wohnküche. Zudem streiten die Beteiligten um Detailfragen bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms, die die Dimensionierung des baulichen Schallschutzes – insbesondere die Frage, ob ein Anspruch auf eine Außendämmung anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Innendämmung besteht – betreffen. Insoweit steht den Klägern auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Kostenerstattung in Gestalt einer Anspruchsermittlung und einem darauf basierenden Kostenerstattungsangebot vorgelegen hat.

b) Soweit die Kläger begehren, dass bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des planfestgestellten Schallschutzkonzepts nur solche Maßnahme vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Tragfähigkeit der Gebäudekonstruktion bei Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist (Klageantrag zu II.4), fehlt ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage muss geeignet sein, den Klägern einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu bringen. Das ist vorliegend ausgeschlossen, weil sowohl das Leistungsverzeichnis der Beklagten vom 9. September 2015 (S. 12) als auch das überarbeitete Leistungsverzeichnis vom 27. Januar 2017 (S. 12) die Position „Ingenieurtechnischer Nachweis/Statik (Decken, Dächer) sowie (Decken, Dachkonstruktion)“ enthalten, die die Aufnahme/Recherche der Bestandskonstruktion bzw. der Querschnitte der tragenden Bauteile, die statische Berechnung der zulässigen Belastbarkeit und den statischer Nachweis unter Berücksichtigung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen umfasst. Diese Position kann nach dem in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigten Vortrag der Beklagten auch zur Beauftragung eines Statiknachweises genutzt werden. Die Kläger haben somit die Möglichkeit, auf Kosten der Beklagten bereits vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen klären zu lassen, ob die Tragfähigkeit der Gebäudekonstruktion bei Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Ansonsten wird der Frage der Statik auf der Vollzugsebene Rechnung getragen.

2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I. in dem tenorierten Umfang begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schallschutzmaßnahmen für ihre Wohnküche (a), nicht jedoch für die von ihnen als Arbeitszimmer genutzte Diele (b).

a) Bei der Küche der Kläger handelt es sich um einen schützenswerten Wohnraum im Sinne der Schutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz).

aa) Küchen werden in der für den Tagschutz maßgeblichen Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB nicht genannt. Sie können daher nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie zugleich die Funktion eines Wohnraums erfüllen und damit als Wohnküche zu bewerten sind. Nur in diesem Fall ist es erforderlich, den im Tagschutzgebiet vorgesehenen Kommunikationsschutz zu gewährleisten. Ob eine Wohnküche vorliegt, ist nach zutreffender Auffassung der Beklagten im Einzelfall anhand objektivierbarer Kriterien zu bestimmen. Dabei orientiert sich die Beklagte an den in den Vollzugshinweisen der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 (dort S. 4) genannten Kriterien der Größe des Raumes, der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, der Einrichtung der Küche und der Erkennbarkeit der Nutzung. Dies ist nicht zu bestanden. Es kommt daher auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Küche im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Wohnwertmerkmal „Wohnküche“ erfüllt (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 5. März 2014 - 65 S 481/12 - juris Rn. 16).

bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Küche der Kläger um eine Wohnküche.

(1) Soweit nach Auffassung der Beklagten Küchen eine Mindestfläche von 8 m² aufweisen müssen, lässt sie unberücksichtigt, dass die Brandenburgische Bauordnung für Küchen in Wohnungen eine Mindestgröße nicht vorsieht (vgl. § 48 Abs. 1 BbgBO). Im Übrigen weist die Küche der Kläger unstreitig eine Grundfläche von ca. 8,26 m² auf.

(2) Die Einrichtung der Küche sowie die Erkennbarkeit der Nutzung auch zu Wohnzwecken sprechen für die Bewertung der klägerischen Küche als schutzbedürftige Wohnküche.

Die Einrichtung der Küche besteht nach der vorgelegten Lichtbildaufnahme an der einen Längsseite und an der Fensterseite im Wesentlichen aus Unter- und Oberschränken, einer Küchenarbeitsfläche, einem Herd, einer Spülmaschine und einer Spüle. An der anderen Längsseite befindet sich ein Esstisch mit drei Stühlen. Der Abstand von dem Tisch bis zur gegenüberliegenden Arbeitsfläche ist noch ausreichend bemessen, um eine Benutzung der Arbeitsfläche und einen gleichzeitigen Durchgang zum Esstisch zu ermöglichen.

Soweit die Beklagte den Esstisch zu den typischen Ausstattungsmerkmalen einer Küche zählt, die im weitesten Sinn der Zubereitung und dem Verzehr von Mahlzeiten dienen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Wohnküche liegt vielmehr bereits dann vor, wenn in der Küche sowohl nach den räumlichen Gegebenheiten als auch der tatsächlichen Einrichtung der Küche die täglichen Mahlzeiten eingenommen werden können. Dies entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007, wonach Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der TA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen sind (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 25).

Soweit die Beklagte den Esstisch zu den typischen Ausstattungsmerkmalen einer Küche zählt, die im weitesten Sinn der Zubereitung und dem Verzehr von Mahlzeiten dienen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Wohnküche liegt vielmehr bereits dann vor, wenn in der Küche sowohl nach den räumlichen Gegebenheiten als auch der tatsächlichen Einrichtung der Küche die täglichen Mahlzeiten eingenommen werden können. Dies entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007, wonach Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der TA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen sind (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 25).

(3) Für die Bewertung der Küche als Wohnküche spricht schließlich, dass die Beklagte in dem Parallelverfahren OVG 6 A 13.17 die Küche nachträglich als anspruchsberechtigt anerkannt hat. Diese Küche ist nur geringfügig größer und dürfte daher nicht wesentlich mehr Platz für die Nutzung als Wohnküche bieten als die Küche der Kläger.

(4) Soweit die Beklagte meint, dass es sich bei Küchen um sogenannte laute Räume handele, die von einem Schallschutzanspruch ausgeschlossen seien, ist dies nicht entscheidungserheblich. Nach der DIN 4109 (1989) zählen Küchen, in denen ausschließlich Mahlzeiten zubereitet werden, nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Sie werden ähnlich wie Bäder und Aborte als laute Räume eingeordnet, die selbst Geräusche durch Wasser- und Abwasserleitungen und andere Geräte verursachen (vgl. Anmerkung 1 und 2 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 (1989); BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 24). In der Küche der Kläger werden Mahlzeiten jedoch nicht nur zubereitet, sondern auch eingenommen. Im Übrigen werden nach der Auflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 8 PFB lediglich gewerblich genutzte Aufenthaltsräume, in denen der logarithmisch gemittelte A-bewertete Maximalpegel durch Arbeitsgeräusche tagsüber im Rauminneren gleich groß oder größer ist als der von außen eindringende Fluglärm, von der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur Gewährleistung von Schallschutz ausgenommen. Darunter fallen privat genutzte Küchen in Einfamilienhäusern oder Wohnungen nicht.

b) Die von den Klägern zugleich als Arbeitszimmer genutzte Diele (Hauseingangsbereich) ist hingegen kein schützenswerter Wohnraum im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB. Den Klägern steht daher insoweit kein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen zu.

aa) Die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob der in Rede stehende Raum durch die ursprüngliche Baugenehmigung für das Wohngebäude nach wie vor legalisiert ist, obwohl nachträglich der Hauseingangsbereich in diesen Raum verlegt und das vorhandene Fenster durch die Hauseingangstür ersetzt worden ist, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Raum in seiner heutigen Gestalt den bauordnungsrechtlichen Vorgaben an eine ausreichende Belichtung entspricht. Maßgeblich ist, dass der Raum nach allgemeiner Verkehrsauffassung kein Arbeitszimmer darstellt.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht auf die konkrete Möblierung des in Rede stehenden Raumes an, da diese variabel ist. Der in Rede stehende, 11 m² große Raum ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung für eine Nutzung als Arbeitszimmer nicht geeignet. Es handelt sich um den zentralen Erschließungsbereich für das Wohngebäude, der den Eingang in das Haus sowie den Durchgang zu einer weiteren, im rückwärtigen Bereich befindlichen Tür ermöglicht, die in einen Flur führt, von dem man in die weiteren Räume gelangt. Der Raum eignet sich seinem Zuschnitt nach für die Unterbringung von im Hauseingangsbereich üblichen Mobiliar wie zum Beispiel einer Garderobe, nicht jedoch für die Nutzung als Arbeitszimmer. Die für eine Nutzung zu Arbeitszwecken allein in Betracht kommende Fläche befindet sich neben dem Durchgangsbereich in dem von der Hauseingangstür als der einzigen natürlichen Lichtquelle abgewandten Teil des Raumes. Der Raum entspricht damit auch unter Berücksichtigung des insgesamt nicht großzügig bemessenen Wohnraums nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung von einem Arbeitszimmer. Es kommt daher nicht darauf an, dass bei Anwendung des von der Beklagten für Veranden, die zugleich der Erschließung des Wohngebäudes dienen, erstellten Anspruchsleitfadens vom 8. Dezember 2014 der für eine Wohnnutzung zur Verfügung stehende Bereich im vorliegenden Fall mehr als mindestens 50 % der gesamten Fläche des Raumes betragen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass der nicht für die Erschließung benötigte Raum hier objektiv ungeeignet ist für eine Nutzung zu Wohnzwecken.

3. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu II. 1. bis 3. und 5. bis 6. unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine überarbeitete Schalltechnische Objektbeurteilung unter Berücksichtigung der von ihnen mit den Klageanträgen zu II. 1. bis 3. und 5. bis 6. geltend gemachten Aspekte. Die den Klägern in dem hier maßgeblichen Leistungsverzeichnis vom 27. Januar 2017 angebotenen Schallschutzvorrichtungen sind geeignet, die Einhaltung der in den planfestgestellten Lärmschutzauflagen vorgesehenen Schutzzielen zu gewährleisten.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte bei der Dimensionierung des baulichen Schallschutzes für die Außenwände und Decken der anspruchsberechtigten Wohnräume den Flankenschallschutz hinreichend berücksichtigt.

Die Anforderungen zum baulichen Schallschutz bestimmen sich der Begründung der Planfeststellung zufolge nach den technischen Regelwerken DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, VDI 2719 zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, und DIN EN ISO 140-5, Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen, sowie nach DIN 1946-6, Raumlufttechnik: Lüftung von Wohnungen, in der jeweils gültigen Fassung (PEB S. 236). In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien DIN 4109 und VDI 2719 dazu dienten, die Schalldämmung von Bauwerken zu planen. Der Zweck liege nicht darin, aus den dort empfohlenen Werten für Innenräume Grenzwerte für zulässige Außenbelastungen abzuleiten (PFB S. 536). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die DIN 4109 nicht in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2016, sondern in der Fassung aus dem Jahr 1989 anzuwenden sei, da nach Teil A II Ziffer 5.1.3 Abs. 4 PEB die Anforderungen zum baulichen Schallschutz sich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und der hierzu ergangenen 2. Fluglärmschutzverordnung, die in § 3 Abs. 1 auf die DIN 4109 (1989) Bezug nehme, bestimmten, kann dies offen bleiben. Maßgeblich ist, dass nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten die von ihr vorgenommene Berechnung des Bauschalldämmmaßes nach den Vorgaben der DIN 4109 (1989) zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis führt (aa) als die von den Klägern geforderte Berechnungen nach den Vorgaben der DIN 4109 in der Fassung von 2016 (bb).

aa) Die von der Beklagten auf der Grundlage der DIN 4109 (1989) vorgenommene Berechnung des erforderlichen Bauschalldämmmaßes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berechnungsverfahren für das Bauschalldämmmaß der Außenwände ergibt sich aus Beiblatt 1 zu DIN 4109 (1989). Nach Abschnitt 10 des Beiblatts 1 (S. 50) kann das bewertete Schalldämmmaß R’W,R für bauakustisch einschalige Außenwände (das sind – wie im vorliegenden Fall – solche ohne innen- oder außenseitigen Wärmeschutz) in Abhängigkeit von der flächenbezogenen Masse aus Abschnitt 2.2. entnommen werden. In Abschnitt 2.2 Tabelle 1 (Beiblatt 1 S. 3) sind in Abhängigkeit von der flächenbezogenen Masse m‘ (kg/m²) die bewerteten Schalldämmmaße R’W,R (dB) von einschaligen, biegesteifen Wänden angegeben. Das Hochkomma hinter dem Schalldämmmaß R entspricht dem resultierenden Schalldämmmaß unter Beachtung der Schallnebenwege. Die Beklagte trägt dem Einfluss flankierender Bauteile, die bei Außenbauteilen regelmäßig nur auf einer Seite des Trennbauteils vorhanden sind, somit durch Anwendung der Werte der Tabelle 1 des Beiblatts zur DIN 4109 (1989) Rechnung.

Die Berechnungen der Beklagten berücksichtigen zudem, dass nach Fußnote 1 zu der Tabelle 1 des Beiblatts 1 zu DIN 4109 (1989) die Tabellenwerte nur für flankierende Bauteile mit einer mittleren flächenbezogenen Masse m’L, Mittel von etwa 300 kg/m² gültig sind. Die Werte aus Tabelle 1 sind um die in Tabelle 13 des Beiblatts 1 zu DIN 4109 (1989) (S. 16) genannten Korrekturwerte KL,1 zu korrigieren, wenn die mittlere flächenbezogene Masse des flankierenden Bauteils größer oder kleiner als 300 kg/m² ist. Da im vorliegenden Fall die Masse der Flankenbauteile (Innentrennwände) ca. 170 kg/m² und damit weniger als 300 kg/m² beträgt, hat die Beklagte von dem sich aus Tabelle 1 für eine flächenbezogene Masse m’ der Außenwand von 210 kg/m² ergebenden Wert von 45 dB um -1 dB nach unten korrigiert. Die lediglich mit einer beidseitigen Putzschicht versehene Außenwand des klägerischen Gebäudes wurde daher mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß R’W,R von 44 dB berücksichtigt (vgl. ASE vom 27. Januar 2017 Anlage 3 S. 1). Dies ist eine plausible Vorgehensweise.

bb) Selbst wenn man mit den Klägern eine individuelle Berechnung der Luftschalldämmung von Außenbauteilen unter Berücksichtigung der Flankenschallübertragung nach Maßgabe der DIN 4109 (2016) für erforderlich hält (vgl. dazu Abschnitt 4.4.3 der DIN 4109-2), führt auch dies nicht zum Erfolg des Klagebegehrens. Die von der Beklagten vorgelegten exemplarischen Berechnungen belegen zur Überzeugung des Senats, dass die Ansätze nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 (1989) stets zu einem geringeren Schalldämmmaß der Außenbauteile führen als eine Berechnung nach der aktuellen Fassung der DIN (vgl. FBB, Technischer Hinweis zur Umsetzung des Schallschutzprogramms vom 15. Juni 2017 S. 4). So liegt beispielsweise bei einer Außenwand mit einer flächenbezogenen Masse von 356 kg/m² und flankierenden Wänden mit einer mittleren flächenbezogenen Masse von 180 kg/m² das nach der DIN 4109 (1989) bewertete Bauschalldämmmaß R’W mit 50 dB um 3,7 dB unter dem nach der aktuellen DIN ermittelten Wert von 53,7 dB. Bei einer Außenwand von 140 kg/m² und flankierenden Wänden von 140 kg/m² beträgt die Differenz sogar 4,6 dB. Die Kläger haben weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Berechnungen nicht belastbar sind.

cc) Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass die Beklagte in der Anspruchsermittlung das Verbesserungsmaß von 13 dB für die vorgesehene Vorsatzschale zu hoch angesetzt habe (vgl. ASE vom 27. Januar 2017 S.10), ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte trägt dem Umstand, dass das im Prüfstand ermittelte Schalldämmmaß durch Flankenschallübertragungen geschwächt wird, Rechnung, indem sie von dem im Prüfstand ermittelten Wert einen pauschalen Abschlag von zweimal -2, mithin -4 dB vornimmt. Dabei handelt es sich nach den mündlichen Erläuterungen des Sachbeistands der Beklagten Herrn B... um eine übliche und fachlich gerechtfertigte Vorgehensweise. Die Vorsatzschale, die im Prüfstand unstreitig einen Verbesserungswert von 17 dB aufweist, ist demnach mit einem Verbesserungswert von 13 dB zu berücksichtigen. Bei dem im Wohnzimmer der Kläger vorhandenen Schalldämmmaß R’W der Außenwände von 44 dB und einem erforderlichen Schalldämmmaß 56 dB (vgl. ASE vom 27. Januar 2017 Anlage 3), wäre rein rechnerisch ein Verbesserungsmaß von 12 dB ausreichend, um die Einhaltung des planfestgestellten Schallschutzziels zu gewährleisten. Dadurch, dass die Beklagte ein Verbesserungsmaß der Vorsatzschale von 13 dB vorsieht, räumt sie einen weiteren Sicherheitszuschlag ein. Darstellungstechnisch findet dies in der Anspruchsermittlung vom 27. Januar 2017 seinen Niederschlag in einem von 44 dB auf 43 dB herabgesetzten Bauschalldämmmaß der Bestandswand aus Mauerwerk (dort S. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Sachbeistands Herrn B... nachvollziehbar, dass die Ermittlung des Verbesserungsmaßes der Vorsatzschale einer vorsichtigen Herangehensweise entspricht.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten „Bild 50 zur Verbesserung des bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes einer Trennwand durch eine Vorsatzschale in Abhängigkeit von der flächenbezogenen Masse der Flankenwände“. Die Abbildung ist dem im Auftrag der S... bei dem Fraunhofer Institut für Bauphysik (IBP) eingeholten schalltechnischen und bauphysikalischen Gutachten zur Umsetzung des baulichen Schallschutzes beim Flughafen Berlin-Schönefeld (BER) vom 11. August 2016 (Anlage K 12, dort S. 41 Abbildung 13) entnommen. In dem Gutachten des IBP wird zu dieser Abbildung ausgeführt, dass die dargestellten Werte anhand der in Abbildung 12 (Gutachten S. 40) betrachteten Bausituation ermittelt worden seien. Danach ist die Bausituation einer Vorsatzschale vor einer Trennwand zwischen zwei Innenräumen und nicht die hier maßgebliche Bausituation einer vor der Innenseite einer Außenwand angebrachten Vorsatzschale untersucht worden. Hierzu merken die Gutachter des IBP an, dass bei Außenwänden der akustische Einfluss der Flankenbauteile geringer sei als in Abbildung 13 dargestellt, da bei diesen weniger Flankenwege als bei Innenwänden vorhanden seien (Gutachten S. 40). Hiervon ausgehend, lassen sich die in Abbildung 13 (= Bild 50) dargestellten Verbesserungswerte nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie sind daher auch nicht geeignet, das von der Beklagten ermittelte Verbesserungsmaß der Vorsatzschale in Frage zu stellen. Das gilt auch für die vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbare noch weiter konkretisierte Behauptung des klägerischen Sachbeistands D..., dass die von der Beklagten vorgenommenen Abschläge von dem Prüfstandswert unsystematisch, willkürlich und im Ergebnis unzutreffend seien.

dd) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Kläger auch nicht mit ihrem hilfsweise geltend gemachten Begehren durchdringen können, das Schalldämmmaß der Außenbauteile um 2 bis 5 dB zu erhöhen – mit anderen Worten: von dem berechneten Verbesserungsmaß einen Abschlag von 2 bis 5 dB zu subtrahieren. In der Schallschutzplanung der Beklagten ist – wie dargelegt – der Flankenschall-übertragung bei der akustischen Auslegung der Vorsatzschale bereits ausreichend Rechnung getragen worden. Im Übrigen ist der Antrag hinsichtlich der Höhe des vorzunehmenden Abschlags nicht hinreichend bestimmt.

b) Die Kläger fordern ohne Erfolg einen Nachweis in Form von Prüfzeugnissen, dass auch beim Auftreten tieffrequenter Geräusche keine Verschlechterung der Schalldämmung der vorhandenen Baukonstruktion im Frequenzbereich von 50 bis 5000 Hz auftreten könne.

Die Beklagte trägt dem Umstand, dass es vorliegend um den Schutz vor Fluglärm mit einem tieffrequenten Geräuschanteil geht, Rechnung, indem sie bei der Berechnung des maßgeblichen Außenpegels für den Tag- und Nachtschutz einen Korrektursummanden von +6 dB hinzugerechnet.

aa) Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass die planfestgestellten Lärmschutzauflagen auf die Einhaltung A-bewerteter Maximalpegel gerichtet sind (vgl. Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB, Teil A II 5.1.3 Nr. 1 PEB). In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird hierzu ausgeführt, dass die Schallwahrnehmung nicht nur vom Schalldruck, sondern auch von der Tonhöhe, also der Schwingungsfrequenz der Schallwellen abhänge. Wahrnehmbar seien Frequenzen von 16 bis 20.000 Schwingungen pro Sekunde (Herz). Um eine hörgerechte Schallbewertung vorzunehmen, werde der Schalldruck in Abhängigkeit von der Frequenz korrigiert. Der Schall werde bei tiefen Frequenzen abgewertet, bei hohen Frequenzen verstärkt. Der mit der Frequenzbewertung „A“ versehene Schallpegel stelle eine ausreichende Annäherung an die menschliche Lautstärkeempfindung dar. Eine Zu- bzw. Abnahme um 10 dB werde als Verdopplung bzw. Halbierung der Lautstärke empfunden. Alle im Planfeststellungsverfahren verwendeten Schallpegel seien mit der für Verkehrsgeräusche gebräuchlichen Frequenzbewertung „A“ versehen (A-bewerteter Schalldruckpegel LpA). Alle Schallpegel würden daher mit der Maßbezeichnung dB(A) gekennzeichnet, um deutlich zu machen, das es sich um A-bewertete Pegelwerte handele (PFB S. 524 f.).

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden, einen pauschalen Zuschlag auf den Außenlärm in Höhe von 6 dB nach Abschnitt 6.4 Tabelle 7 der VDI 2719 (dort S. 12) zu berücksichtigen.Nach der von dem Planfeststellungsbeschluss für anwendbar erklärten VDI 2719 (PEB S. 236), die sich mit der Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen befasst, wird in der anzuwendenden Berechnungsformel ein Korrektursummand K in dB hinzugerechnet, der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämmmaße von Fenstern ergibt (vgl. VDI 2719 Abschnitt 6.4. S. 12). Für übliche Verkehrssituationen an Verkehrsflughäfen beträgt der Korrektursummand „6“. Bei dieser Pauschalisierung handelt es sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachbeistands der Beklagten Herrn B... um eine übliche Vorgehensweise.

cc) Soweit die Kläger nach den Erläuterungen ihres Sachbeistandes Dr. M... in der mündlichen Verhandlung die Berücksichtigung eines darüber hinausgehenden Vorsorgewertes von ca. weiteren 3 dB für erforderlich halten, setzen sie ihre eigene Auffassung dessen, was dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche, an die Stelle derjenigen der Beklagten, ohne aufzuzeigen, dass die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise unzureichend ist. Die Kläger lassen unberücksichtigt, dass die von ihnen geforderte Orientierung an der DIN EN ISO 717-1 (2013), wonach zu dem bewerteten Schalldämmmaß einer der beiden Spektrum-Anpassungswerte C und Ctr (= traffic) zu addieren seien, die aus der Schalldämmkurve des betrachteten Bauteils berechnet würden, in dem Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen ist. Auch kann auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht angenommen werden, dass eine Orientierung an den Spektrum-Anpassungswerten anstelle der Anwendung eines pauschalen Korrektursummanden nach der VDI 2719 als Ausdruck neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzusehen wäre und das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verfahren verdrängen würde (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Juli 2017 - OVG 6 A 2.16 - juris Rn. 46). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die in der DIN EN ISO 717-1 (2013) genannten C-Werte bislang nicht in das deutsche Bauordnungsrecht übernommen worden sind, Ctr-Werte bei Prüfstandsmessungen vielmehr nur informatorisch anzugeben seien. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Kläger die Spektrum-Anpassungswerte einzelner Bauteile nicht bekannt seien, sondern lediglich auf die von dem IBP erstellte statistische Übersicht für einige repräsentative Arten von Außenbauteilen (vgl. IBP-Gutachten vom 11. August 2016 S. 53) zurückgegriffen werden könne. Zudem geht aus dem Gutachten des IBP hervor, dass fachlich noch nicht geklärt ist, welcher der beiden Spektrum-Anpassungswerte im Einzelfall zur Anwendung kommen müsste oder ob individuelle Spektrum-Anpassungswerte oder ortspezifische Spektrum-Anpassungswerte zu bestimmen sind (vgl. IBP-Gutachten vom 11. August 2016 S. 51, 53 f.).

c) Soweit die Kläger geltend machen, die Schalltechnische Objektbeurteilung habe Schallschutznachweise in Form von Prüfzeugnissen für alle an Außenbauteilen vorgesehenen Maßnahmen (gesamte Baukonstruktion) zu enthalten, aus der die schalltechnische Wirksamkeit dieser Maßnahmen hervorgehe, ist dem nicht zu folgen.

aa) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Verpflichtung zur Vorlage von Prüfzeugnissen enthält. Nach Teil A II Ziffer 5.1.7 PFB (S. 108) kann die Vorhabenträgerin die Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.4 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. In beiden Fällen liegt es in ihrem Interesse, dass die Schallschutzvorkehrungen geeignet sind, die Lärmschutzziele einzuhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Betroffene einen Anspruch auf Nachbesserung des Schallschutzes. Dadurch entstehende Mehrkosten werden vermieden, wenn von vornherein das Bauschalldämmmaß zutreffend berechnet worden ist. Hierfür ist es zunächst erforderlich, dass die Bestandsaufnahme, bei der die relevanten Außenbauteile festgestellt werden, ordnungsgemäß erfolgt. Dabei wird auch auf Bauunterlagen und – wie im vorliegenden Fall – Angaben der Eigentümer abgestellt. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Bestandsaufnahme erfolgt somit nicht ohne Zutun der Eigentümer. Die Kläger haben das Protokoll zur Bestandsaufnahme vom 10. März 2015 unterzeichnet, wonach die Angaben zum Dach, der Kehlbalkendecke und der Wand auf ihren Angaben beruhen. Dem Protokoll sind Raumskizzen für jeden Raum sowie die erhobenen Raumdaten beigefügt.

Die auf dieser Grundlage erstellte Schalltechnische Objektbeurteilung enthält einen Grundriss des Wohngebäudes (Anlage 1), eine Übersicht der Wohnungsbegehung/Bestandsaufnahme (Anlage 1a), eine Darstellung der Bestimmung des maßgeblichen Kriteriums für die raumbezogene Berechnung (Anlage 2), eine Übersicht der anspruchsberechtigten Räume inklusive Darstellung des maßgeblichen Kriteriums (Anlage 2a), eine Darstellung der Ermittlung der erforderlichen Schalldämmmaße (Anlage 3) und eine Darstellung der erforderlichen Schallschutzvorrichtungen (Anlage 4). Diesen Anlagen kann der Eigentümer die wesentlichen Daten für die von der Beklagten vorgeschlagene schalltechnische Ertüchtigung entnehmen. Das gilt sowohl für den Bestand der Außenbauteile als auch für die hierfür errechneten vorhandenen und erforderlichen Schalldämmmaße. Dies ist ausreichend. Im Übrigen spricht gegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Prüfzeugnissen bereits auf der Planungsebene, dass die Schallschutzmaßnahmen nicht nur von hierfür qualifizierten Ingenieurbüros geplant, sondern auch von Fachfirmen ausgeführt werden. Auch müssen die Schallschutzmaßnahmen abgenommen werden. Die Beklagte empfiehlt den Betroffenen, zu dem Abnahmetermin das zuständige Ingenieurbüro einzuladen, um eine fachliche Begleitung der Abnahme zu gewährleisten. So kann das Ingenieurbüro bei der Bauabnahme feststellen, ob die ausgeführten Arbeiten den in der Schalltechnischen Objektbeurteilung und dem Leistungsverzeichnis beschriebenen erforderlichen Maßnahmen entsprechen (Mittelverwendungsprüfung). Dies kann ihnen dabei helfen, nur solche baulichen Maßnahmen abzunehmen, die im Leistungsverzeichnis beschrieben sind und letztlich durch die Vorhabenträgerin erstattet werden (vgl. www.berlin-airport.de, „Von der Antragstellung bis zur Kostenerstattung“). Hierdurch ist im Regelfall hinreichend sichergestellt, dass eine fachgerechte Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen stattfindet.

bb) Die von den Klägern gegen die Anspruchsermittlung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Soweit die Kläger geltend machen, dass sich aus den Anlagen nicht ergebe, ob und in welchem Umfang der Problematik der Flankenschallübertragung Rechnung getragen werde, ist dies nach den Erläuterungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zutreffend (s.o.). Das gilt auch für den Einwand, dass die kraftschlüssige Einbindung der leichten Innenwände in die Außenwände „zu erheben“ sei, um die Flankenschallübertragung berechnen zu können.

(2) Die Rüge der Kläger, es fehlten Angaben zum Material und zur Rohdichte der Vorsatzschale sowie zum gesamten Wandaufbau einschließlich der Wandstärke, ist nicht nachvollziehbar. Die der Anspruchsermittlung zugrunde liegenden Angaben ergeben sich sowohl aus der Anspruchsermittlung vom 9. September 2015 (VV Fach 6 ASE S. 11) als auch aus der Anspruchsermittlung vom 27. Januar 2017. Das vorgesehene Material der Vorsatzschale ergibt sich aus der Angabe „GKB/GKF“. Die Bezeichnung „GK“ steht für Gipskarton. Das ist ein Baustoff aus Gips, der meistens bei Gips-Bauplatten (GKB) mit beidseitigem Kartonage-Bezug im Trocken- oder Akustikbau verwendet wird. Die Rohdichte von Gipskarton – das ist die Dichte eines porösen Festkörpers basierend auf dem Volumen einschließlich der Porenräume – beträgt 600 bis 650 kg/m³ (vgl. Wikipedia-Eintrag zu Gipskarton sowie zu Rohdichte). Mit „GKF“ werden Gipskarton-Feuerschutzplatten mit Brandschutz nach Norm bezeichnet. Bei dem Maß von 12,5 mm handelt es sich – soweit ersichtlich – um das Standardmaß solcher Platten.

(3) Der Anspruchsermittlung ist – anders als die Kläger meinen – auch zu entnehmen, dass der vorgesehene Wandaufbau aus der Bestandswand, einer Vorsatzschale mit freistehender (also die Außenwand nicht berührender und von dieser entkoppelter) Metallunterkonstruktion und einer 2-lagigen Beplanung mit 2 x 12,5 mm GKB/GKF besteht. Die Gesamtdicke der Vorsatzschale ist > 100 mm. Sie besteht aus einer Glaswolledämmung mit einer Stärke von 60 bis 100 mm. Vorgesehen ist ferner eine systemgerechte Dampfbremse.

(4) Der von den Klägern erhobene Einwand, dass die innenseitig montierte Vorsatzschale einzelne Bereiche wie die Fensterlaibungen ausnehme, begründet keinen Anspruch auf Vorlage von Prüfzeugnissen. Der Senat geht davon aus, dass bei dem fachgemäßen Einbau der vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen der Bereich zwischen der Fensterlaibung und dem Schallschutzfenster so hergestellt wird, dass die Einhaltung des erforderlichen Schalldämmmaßes gewährleistet ist.

(5) Die Kritik der Kläger, dass die Beklagte fälschlicherweise von einer Dachkonstruktion mit Sparren ausgehe, tatsächlich aber eine Nagelbrettbinderkonstruktion vorhanden sei, hat die Beklagte aufgegriffen, indem sie die in der Anspruchsermittlung vom 9. September 2015 vorgesehene Zwischensparrendämmung (VV Fach 6, ASE S. 9) in der überarbeiteten Anspruchsermittlung vom 27. Januar 2017 durch ein Federschienensystem ersetzt hat (VV Fach 5, ASE S. 9).

(6) Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass die Beklagte für das Dach auf das vorhandenen Bauschalldämmmaß der Decke einen Zuschlag von 5 dB angesetzt habe. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass sich die geschützten Wohnräume unter einem nicht ausgebauten Dach befinden. Dem entsprechend ist in Anlage 1a der Schalltechnischen Objektbeurteilung vom 27. Januar 2017 das Schalldämmmaß der Kehlbalkendecke mit „38 (5)“ angegeben ist. Aus der hierzu eingefügten Fußnote ergibt sich, dass der in Klammern gesetzte Wert den enthaltenen Zuschlag für das Dach aus DIN 4109 Punkt 5.3 ausweist, wobei dieser bei der schalltechnischen Ertüchtigung des Außenbauteils bestehen bleibt. Nach Punkt 5.3 der DIN 4109 sind bei Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und bei Kriechböden die Anforderungen durch Dach und Decke gemeinsam zu erfüllen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Schalldämmmaß der Decke allein um nicht mehr als 10 dB unter dem erforderlichen resultierenden Schalldämmmaß R’w,res liegt. Dass die Beklagte als Erfahrungswert (vgl. Schalltechnische Objektbeurteilung vom 27. Januar 2017 Anlage 1a unter „Bemerkungen“) bei der Berechnung des Schalldämmmaßes für die Decke auf das vorhandene Schalldämmmaß von 33 dB einen Zuschlag von nur 5 dB und nicht von 10 dB angesetzt hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Kläger aus. Sie können daher auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass es sich bei dem Holznagelbrettbinderdach um ein belüftetes Dach mit Lüftungsöffnungen an den Giebelseiten handele. Soweit nach Auffassung der Kläger überhaupt kein Zuschlag vorzunehmen sei, da es sich bei dem Dach lediglich um einen Hohlraum, nicht jedoch um ein unausgebautes Dach handele, übersehen sie, dass nach DIN 4109 Punkt 5.3 Absatz 2 Kriechböden unausgebauten Dächern gleichgestellt sind. Dabei kommt es für die Berechnung des Schalldämmmaßes nicht darauf an, ob der Kriechboden tatsächlich betretbar ist. Nach allem ist der nicht näher konkretisierte Einwand, bei der vorgesehenen Vorsatzschale für das Dach sei von einer Schalldämmwirkung von nur 8 dB auszugehen, nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für die pauschale Forderung nach einem Abschlag für die Fugen zwischen den Nagelbrettbindern und dem aufsteigenden Mauerwerk als potentielle Schwachstelle der Schalldämmung.

d) Soweit die Kläger einen bauphysikalischen Nachweis in Form von Wärmebrückenberechnungen nach DIN 4108-2 verlangen, damit der Eintrag von Konvektionsfeuchte vermieden werde, hat dies keinen Erfolg.

aa) Die Beklagte hat der Problematik des Eintrags von Konvektionsfeuchte bereits hinreichend Rechnung getragen. In der überarbeiteten Anspruchsermittlung vom 27. Januar 2017 ist sowohl für den Einbau der freistehenden Vorsatzschale an der Innenseite der Außenwand als auch für die Deckendämmung eine systemgerechte Dampfbremse vorgesehen (VV Fach 5, ASE S. 9 und 10). Es ist von den Klägern weder nachvollziehbar dargelegt worden noch ersichtlich, dass dies unzureichend sein könnte. Die aktuelle Anspruchsermittlung sieht – wie bereits die Anspruchsermittlung vom 9. September 2015 – zudem die ingenieurtechnische Ermittlung des Feuchtehaushaltes der bestehenden Außenwand sowie Feuchte-berechnungen nach DIN 4108-3 in Verbindung mit einer Wasserdampfdiffusions-Berechnung vor (ASE S. 11). Es ist ausreichend, wenn die Feuchteberechnung nicht bereits auf der Planungsebene, sondern erst im Zusammenhang mit dem Einbau der Vorsatzschalen durch die bauausführende Fachfirma erfolgt. Ein Bedürfnis, den Nachweis bereits auf der Planungsebene zu führen, besteht nicht, da die Art und Weise des Einbaus der Dampfsperre keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Schallschutzziele haben kann. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Problematik von der Lüftungsplanung, die nach Auffassung des Senats in engem Zusammenhang mit der geplanten Schallschutzertüchtigung steht, da die Einhaltung der Schutzziele auch durch die erforderlichen Belüftungseinrichtungen einschließlich Abluftführungen sicherzustellen ist (Urteil des Senats vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 - juris Rn. 29 f.). Im Übrigen wird die DIN 4108-2 von dem Planfeststellungsbeschluss nicht in Bezug genommen.

bb) Soweit die Kläger einen Schlagregenschutz der Außenwände verlangen, um eine erhöhte Wandfeuchtigkeit durch Regeneinwirkung zu vermeiden, greift auch dies nicht durch. Ob ein Schlagregenschutz erforderlich ist, beurteilt sich nach der Schlagregenbeanspruchung. Die Kläger haben weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass sich ihr Wohngebäude in einem Gebiet befindet, das das Anbringen eines wasserhemmenden bzw. wasserabweisenden Außenputzes erfordert.

cc) Die Forderung der Kläger, dass die Vorsatzschale zur Vermeidung von Schimmelbildung bis auf den Betonboden herunterzuführen und dort mit einer Dampfbremsfolie zu verkleben sei, ist eine Frage, die auf der Vollzugsebene bei dem Einbau der Schallvorkehrungen zu klären ist. Es ist nicht erforderlich, derartige Einzelheiten bereits im Leistungsverzeichnis auszuweisen. Das gilt auch für die Montage der Vorsatzschale im Bereich des Übergangs zu den Innenwänden (sog. Dämmkeile) und im Bereich der Decke. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, dass eine Verankerung des Heizkörpers im Fußboden sowie die zwingende Verlegung der gesamten Zuleitungen nicht in der Anspruchsermittlung ausgewiesen seien, trifft dies nicht zu. Die Anspruchsermittlung vom 27. Januar 2017 sieht – wie bereits die Anspruchsermittlung vom 9. September 2015 – in Ziffer 3.10 (sonstige Arbeiten) das Versetzen von Heizkörpern und Anschlüssen vor (ASE S. 13).

e) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einhaltung der Schallschutzziele durch Maßnahmen der Außendämmung.

aa) Der PFB enthält keine Vorgaben, ob Schallschutz durch eine Innen- oder Außendämmung zu gewähren ist. In den planfestgestellten Schutzauflagen ist lediglich von geeigneten Schallschutzvorrichtungen die Rede. Das sind solche, die die Einhaltung der Schutzziele für den Tag- und für den Nachtzeitraum gewährleisten. Hinsichtlich der Bewertung von Schallschutzeinrichtungen als „geeignet“ kommt der Beklagten kein Ermessen zu. Es handelt sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Bestimmung dessen, was unter geeigneten Schallschutzeinrichtungen zu verstehen ist, ist zunächst die Zielrichtung der Schutzauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 - juris Rn. 21 zu Belüftungseinrichtungen).

bb) Die Praxis der Beklagten, aus Kostengründen grundsätzlich der Innendämmung den Vorzug zu geben, ist nicht zu beanstanden. Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass die Schutzauflagen Schallschutzvorrichtungen für einzelne Räume wie Wohnräume, Büroräume und Praxisräume sowie Schlafräume vorsehen, nicht jedoch für das gesamte Gebäude, in dem gewohnt, gearbeitet oder geschlafen wird. Der Schallschutz wird damit raumbezogen gewährt. Er umfasst nicht das gesamte Gebäude, das typischerweise auch nicht geschützte Räume wie Abstellkammern, Bäder, Flure und Treppenhäuser aufweist. Die nachträgliche Dämmung der Außenwand von außen umfasst die gesamte Wand und führt somit zur Gewährung von Schallschutz auch für nicht geschützte Räume, die an diese Außenwand angrenzen. Eine Außendämmung ist daher nur dann erforderlich, wenn eine Innendämmung im Einzelfall nicht geeignet ist, die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele sicherzustellen, oder sie nach den räumlichen Gegebenheiten den Betroffenen nicht zumutbar ist. Dem entsprechend weist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in ihren Vollzugshinweisen vom 14. September 2017 (S. 3) zutreffend darauf hin, dass bei Vorhandensein mehrerer technisch vertretbarer Varianten der Anspruch auf die kostenärmste Variante begrenzt sei. Eventuelle Mehrkosten, die aus der Umsetzung einer nichtkostenärmsten Variante entstünden, seien von dem Anspruch nicht umfasst.

Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, den Betroffenen die Kosten für eine von diesen gewünschte Außendämmung bis zur Höhe der von ihr angebotenen Innendämmung zu erstatten, wenn diese den Nachweis führen, dass eine Außendämmung gleichermaßen zur Einhaltung der Schallschutzziele geeignet ist. Es obliegt nicht der Beklagten, diesen Nachweis zu führen. Die Vorhabenträgerin hat auf eigene Kosten die erforderlichen Schallschutzvorrichtungen bereits im Wege einer fachmännisch erstellten Bestandsaufnahme und schalltechnischen Objektbeurteilung ermitteln lassen. Sie ist darüber hinaus nicht verpflichtet, objektbezogen die Geeignetheit alternativer Schallschutzvorkehrungen – etwa in Form einer Mauerwerksverblendungsschale – prüfen zu lassen. Insoweit würde es sich um unverhältnismäßige Kosten handeln.

cc) Ein Anspruch auf Außendämmung ergibt sich auch nicht daraus, dass die innenseitig anzubringenden Vorsatzschalen und die in den Raum zu versetzenden Heizkörper zu einer Verkleinerung der Wohnfläche in den anspruchsberechtigten Räumen führen. Dies ist von den Klägern hinzunehmen, da der Schallschutzanspruch raumbezogen konzipiert ist. Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass eine Beeinträchtigung des Innenraums durch Schallschutzvorkehrungen auszuschließen ist. Eine Innendämmung könnte nur dann unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führt, dass ein Wohnraum – etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts – nicht mehr sinnvoll nutzbar ist. Die Kläger machen weder substantiiert geltend noch ist ersichtlich, dass durch die von ihnen behauptete Verkleinerung der Wohnräume um 1,02 m² bzw. 0,69 m² eine sinnvolle Möblierung und Wohnnutzung nicht mehr möglich wären. Das gilt auch für die Behauptung, die Raumsymmetrie der Eckräume werde unzumutbar verändert. Der – von der Beklagten in Abrede gestellten – Behauptung der Kläger, dass durch die Deckendämmung die bauordnungsrechtlich vorgegebene lichte Raumhöhe von 2,40 m um 2,5 cm unterschritten werde, braucht der Senat nicht nachzugehen, da die aktuelle Brandenburgische Bauordnung für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, zu denen das Wohnhaus der Kläger zählt, keine Mindestvorgaben an die lichte Raumhöhe mehr enthält (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BbgBO 2016).

dd) Soweit die Kläger wegen der Verkleinerung der Wohnfläche um 3,8 bis 5,5 % einen Wertverlust in Höhe von ca. 4.275 EUR befürchten, führt auch dies nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Außendämmung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass den Anwohnern des Flughafens außer der Außenbereichsentschädigung keine weiteren Ansprüche auf Wertesatz für Wertverluste zustehen. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Der Planfeststellungsbeschluss habe das Problem der vorhabenbedingten Minderungen des Verkehrswertes bereits fehlerfrei berücksichtigt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 f.).

IIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 162 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem Begehren der Kläger entsprochen hat, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, in das Leistungsverzeichnis die Position 3.09.1.1.15.16 (Leistungsverzeichnis Los 3 S. 72) aufzunehmen, die den Umgang mit asbesthaltigen bzw. aus gefährlichen Stoffen bestehenden Dämmmaterialien sowie sämtliche Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) umfasst.

Soweit der Senat streitig entschieden hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.


Originaldokumente

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Dokument MWRE180002560


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